Rechtsanwalt Münster
Disziplinarrecht

Wir beraten und vertreten Angehörige des öffentlichen Dienstes in allen disziplinarrechtlichen Verfahren gegenüber Disziplinarvorgesetzten, Disziplinarbehörden und vor den Gerichten – erforderlichenfalls in allen Instanzen. Wir gehören zu denjenigen Kanzleien, die sich auf die Führung von Disziplinarverfahren spezialisiert haben – seit über 15 Jahren.

Disziplinarverfahren bei Beamten

Das Disziplinarrecht der Beamten ist im Bundesdisziplinargesetz bzw. den Landesdisziplinargesetzen geregelt. Sobald Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der zuständige Vorgesetzte Vorermittlungen. Hiernach wird über die Einleitung des Disziplinarverfahrens entschieden. Der Beamte ist zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu hören. Je nach Schwere der ihm drohenden Disziplinarmaßnahme ist eine Disziplinarverfügung oder gar eine Disziplinarklage zu erwarten. Das Ergebnis kann sogar eine Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten) sein. Schließlich kann der Beamte auch ein Disziplinarverfahren gegen sich selbst beantragen, um sich selbst von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu „reinigen“ und dadurch disziplinarische Ermittlungen gegen andere zu veranlassen.

Es empfiehlt sich, im frühestmöglichen Stadium, also bereits vor einer ersten Anhörung oder Befragung, einen auf das Disziplinarrecht spezialisierten Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu konsultieren, um gravierende Fehler zu vermeiden.

Disziplinarverfahren bei Soldaten

Wir gehören zu den wenigen Kanzleien, die sich seit vielen Jahren auf die Beratung und Vertretung von Zeit- und Berufssoldaten in Wehrdisziplinarverfahren spezialisiert haben. Das Disziplinarrecht der Soldaten ist in der Wehrdisziplinarordnung geregelt. Einfache Disziplinarmaßnahmen (wie Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung und Disziplinararrest) können bereits vom Disziplinarvorgesetzten verhängt werden. Zur Verhängung der schwereren gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen (wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts) bedarf es jedoch der Entscheidung des Truppendienstgerichts. Hier ist anwaltliche Expertise gefragt, zumal bei gleichzeitigem Verdacht einer Straftat gemäß dem Strafgesetzbuch bzw. einer Wehrstraftat nach dem Wehrstrafgesetz regelmäßig die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, die ihrerseits Ermittlungen gegen den beschuldigten Soldaten aufnimmt und ggf. gegen diesen Anklage vor einem Strafgericht erhebt.

Auch hier ist es empfehlenswert, so früh wie möglich einen auf das (Wehr-) Disziplinarrecht spezialisierten Fachanwalt für Verwaltungsrecht aufzusuchen, der dann – sinnvollerweise – auch die Verteidigung im Strafverfahren übernehmen kann.

Unsere Tätigkeit umfasst

  • disziplinarische (Vor-) Ermittlungsverfahren
  • behördliche Disziplinarverfahren
  • gerichtliche Disziplinarverfahren
  • sämtliche Disziplinarmaßnahmen
  • Beweiserhebungen (Zeugenvernehmungen u.a.)
  • Sachverständigengutachten
  • Sachverständigenvernehmung
  • Verhandlung in sämtlichen Instanzen
  • Verteidigung auch im Strafverfahren (bei Bedarf).
  • Siehe auch